21 April 2026

Direktionsrecht (§ 106 GewO)

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitgnehmer Weisungen erteilen bezüglich Art, Zeit und Ort der Arbeitsleistung (§ 106 GewO)

Voraussetzung

  • Innerhalb Grenzen des Arbeitsvertrags 
  • Zumutbarkeit 
  • Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (§§ 87, 99 BetrVG
  • Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht 
  • Kein willkürliches Handeln (§ 315 BGB)

Für den Arbeitnehmer ergibt sich daraus die Pflicht, dem Direktionsrecht des Arbeitgebers Folge zu leisten, sog. Gehorsamspflicht.

 

Beispiel:

Eine Krankenschwester als Stationsleitung (im Arbeitsvertrag vereinbart) wird nach 18-monatiger Arbeitsunfähigkeit als Stationsleitung in eine andere Station umgesetzt; sie erhält die gleiche Entgeltgruppe. 

Ist diese Umsetzung vom Direktionsrecht gedeckt? 

Da im Arbeitsvertrag keine Festlegung auf eine bestimmte Station festgehalten ist, umfasst das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten die Befugnis, der Klägerin nach Maßgabe des § 106 GewO eine andere Krankenhausstation als die bisherige zuzuweisen. 

LAG Rheinland-Pfalz 3.7.2014 -5 Sa 120/14

https://www.arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/detailansicht/artikel/arbeitgeber-darf-nach-20-jahren-noch-versetzen.html 

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