Rufbereitschaft, die direkt im Anschluss an die reguläre tägliche Arbeitszeit geleistet wird, ist als Mehrarbeit zu werten
Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte am 30.03.2006 über den Fall 8 Sa 1992/04 zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, wie Rufbereitschaft arbeitszeitrechtlich zu bewerten ist, wenn sie unmittelbar an die reguläre tägliche Arbeitszeit anschließt, und welche Folgen das für schwerbehinderte Arbeitnehmer hat.
Bedeutung für schwerbehinderte Arbeitnehmer
Nach der damals maßgeblichen Rechtslage (insbesondere § 124 SGB IX a.F., heute § 207 SGB IX) gilt: Schwerbehinderte Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nicht über 8 Stunden täglich beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit.
Das LAG Hamm hat nun klargestellt:
Wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer 8 Stunden regulär arbeitet und danach unmittelbar Rufbereitschaft leisten muss, überschreitet er damit die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit. Ohne ausdrückliche Zustimmung des schwerbehinderten Arbeitnehmers ist das unzulässig.
Warum zählt Rufbereitschaft hier als Mehrarbeit?
Entscheidend war der enge zeitliche Zusammenhang: Die Rufbereitschaft begann nahtlos im Anschluss an die reguläre Arbeitszeit. Dadurch wurde die Belastung des Arbeitnehmers verlängert, ohne echte Erholungsphase. Das Gericht bewertete dies als zusätzliche Arbeitsleistung, also Mehrarbeit, nicht als neutrale Ruhezeit.
