Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 16. Juli 2025 – 7 AZR 107/24
Das BAG stellt klar, dass eine Befristung nach § 16i Abs. 8 SGB II auch dann wirksam ist, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die förmliche Zuweisung der leistungsberechtigten Person und der förmliche Bewilligungsbescheid über den Lohnkostenzuschuss noch nicht vorliegen. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass Zuweisung und Zuschuss gewährt werden.
Praktische Konsequenz: Arbeitgeber können Verträge rechtssicher befristen, ohne den formellen Förderbescheid abwarten zu müssen – das erhöht Planungssicherheit und Flexibilität bei geförderten Beschäftigungsverhältnissen.
Praxishinweise
- Befristete Arbeitsverträge im Rahmen von § 16i SGB II sind zulässig.
- Kein Risiko der Entfristung, nur weil der Zuweisungs- oder Förderbescheid beim Vertragsschluss noch fehlt.
- Wichtig ist die dokumentierbare Erwartung, dass Zuweisung und Zuschuss gewährt werden (z.B. laufendes Antragsverfahren, positive Vorabstimmungen mit dem Jobcenter).
Kernaussagen des Urteils
1. Keine formelle Zuweisung beim Vertragsschluss erforderlich
- § 16i Abs. 8 SGB II verlangt nicht, dass die Zuweisung nach § 16i Abs. 3 SGB II bereits vor Abschluss der Befristungsabrede förmlich erfolgt ist.
- Es genügt eine begründete Erwartung des Arbeitgebers, dass Zuweisung und Zuschuss bewilligt werden.
2. Sonderbefristungstatbestand des § 16i Abs. 8 SGB II
- § 16i Abs. 8 SGB II ist ein eigenständiger Sonderbefristungstatbestand.
- Zwar ist das TzBfG grundsätzlich anwendbar, maßgeblich ist aber die Sonderregelung des § 16i Abs. 8 SGB II.
- Ob die Förderung einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG darstellt, ist unerheblich.
3. Funktion der Zuweisung
- Die Zuweisung ist ein Verwaltungsakt und Fördervoraussetzung,
- nicht konstitutiv für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses (anders als bei § 16d SGB II).
- Sie dient nicht vorrangig der Vermittlung, sondern der Förderlogik.
4. Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt
- Kläger war durchgehend erwerbsfähige leistungsberechtigte Person (§ 16i Abs. 3 SGB II).
- Dem Arbeitgeber wurde ein Zuschuss nach § 16i Abs. 1 SGB II gewährt.
- Zum Zeitpunkt der Befristungsabrede durfte der Arbeitgeber realistisch erwarten, dass die Förderung bewilligt wird.
5. Ergebnis
- Die vereinbarte Befristung war rechtswirksam.
- Das Arbeitsverhältnis endete ordnungsgemäß mit Ablauf des 31.05.2022.
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