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21 April 2026

Direktionsrecht (§ 106 GewO)

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitgnehmer Weisungen erteilen bezüglich Art, Zeit und Ort der Arbeitsleistung (§ 106 GewO)

Voraussetzung

  • Innerhalb Grenzen des Arbeitsvertrags 
  • Zumutbarkeit 
  • Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (§§ 87, 99 BetrVG
  • Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht 
  • Kein willkürliches Handeln (§ 315 BGB)

Für den Arbeitnehmer ergibt sich daraus die Pflicht, dem Direktionsrecht des Arbeitgebers Folge zu leisten, sog. Gehorsamspflicht.

 

Beispiel:

Eine Krankenschwester als Stationsleitung (im Arbeitsvertrag vereinbart) wird nach 18-monatiger Arbeitsunfähigkeit als Stationsleitung in eine andere Station umgesetzt; sie erhält die gleiche Entgeltgruppe. 

Ist diese Umsetzung vom Direktionsrecht gedeckt? 

Da im Arbeitsvertrag keine Festlegung auf eine bestimmte Station festgehalten ist, umfasst das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten die Befugnis, der Klägerin nach Maßgabe des § 106 GewO eine andere Krankenhausstation als die bisherige zuzuweisen. 

LAG Rheinland-Pfalz 3.7.2014 -5 Sa 120/14

https://www.arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/detailansicht/artikel/arbeitgeber-darf-nach-20-jahren-noch-versetzen.html 

19 Januar 2026

Unterschiede juristischer Arbeitsvertrag und psychologischer Arbeitsvertrag

Juristischer Arbeitsvertrag 

Der rechtliche Arbeitsvertrag ist der formale, schriftliche oder mündliche Vertrag, den ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber miteinander abschließen. Er ist juristisch bindend.

Merkmale :

  • Gesetzlich geregelt (z. B. im BGB § 611a in Deutschland)
  • Beinhaltet klare Vereinbarungen, z. B.:
  • Arbeitszeit
  • Gehalt
  • Urlaubstage
  • Kündigungsfristen
  • Aufgabenbeschreibung
  • Schützt beide Seiten rechtlich im Streitfall
  • Kann eingefordert und vor Gericht durchgesetzt werden


Beispiel:
Im Vertrag steht: „Der Arbeitnehmer arbeitet 40 Stunden pro Woche, erhält ein Monatsgehalt von 3.200 € brutto und hat Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr.“

 

Psychologischer Arbeitsvertrag

Der psychologische Arbeitsvertrag ist unausgesprochen und subjektiv. Es handelt sich um die gegenseitigen Erwartungen und Annahmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die nicht im offiziellen Vertrag stehen, aber dennoch das Arbeitsverhältnis stark beeinflussen.


Merkmale

  • Nicht schriftlich, eher ein „innerer Vertrag“
  • Beruht auf Vertrauen, Kommunikation, Erfahrungen
  • Beinhaltet Dinge wie:
  • Fairer Umgang
  • Entwicklungsmöglichkeiten
  • Respekt und Wertschätzung
  • Jobsicherheit
  • Flexibilität
  • Kann enttäuscht werden, auch wenn der rechtliche Vertrag eingehalten wird


Beispiel:
Die Mitarbeiterin erwartet, dass sie nach starker Leistung befördert wird – obwohl das nie schriftlich zugesichert wurde. Wenn das nicht passiert, fühlt sie sich enttäuscht, obwohl kein rechtlicher Fehler vorliegt. 

 

Wichtig zu Wissen für Führungskräfte

Als Führungskraft ist es entscheidend, beide Ebenen des Arbeitsvertrags – den rechtlichen und den psychologischen Arbeitsvertrag – aktiv zu berücksichtigen. Sie wirken oft gemeinsam auf Mitarbeitermotivation, Vertrauen und langfristige Bindung.  

  •  Wertschätzung & Respekt: Zeige Anerkennung, auch ohne formale Belohnung
  • Verlässlichkeit: Halte informelle Zusagen ein („Ich kümmere mich darum“, „Ich gebe das weiter“)
  • Kommunikation: Sprich über Erwartungen – auch unausgesprochene, Wertschätzendes Feedback geben 
  • Entwicklungschancen: Zeige Perspektiven auf, wenn Leistung und Motivation da sind
  • Gerechtigkeit: Sei fair in Entscheidungen, Lob und Kritik
  • Vertrauen aufbauen: Durch Transparenz, Ehrlichkeit und Konsistenz


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