Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigten nicht erst bei Überschreitung der der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten
BAG, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20
Tarifvertragliche Regelung, die ohne sachlichen Grund unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt behandeln teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte behandelt. Nach dem BAG verstößt dieses sowohl gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als auch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt.
Mit dem vorliegenden Fall hat sich auch bereits der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) befasst (Urteil vom 29. Juli 2024 (C-184/22 und C-185/22), nachdem das BAG mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 (8 AZR 370/20) den EuGH beschäftigt. Auch der EuGH hatte in seiner Entscheidung die tarifvertragliche Regelung wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot von Teilzeitbeschäftigten als unwirksam angesehen.
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