08 Januar 2026

Erschütterung der Beweislast einer bei AU bis Kündigungsende

Erschütterung der Beweislast einer bei Arbeitsunfähigkeit bis Kündigungsende
Folge: Der Arbeitgeber kann die EFZ verweigern

BAG vom 21.08.2024, Aktenzeichen: 5 AZR 248/23

Das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin endete am 15.06.2022 aufgrund einer ordentlichen Eigenkündigung vom 04.05.2022. Die Mitarbeiterin legte dem Arbeitgeber mehre AU-Bescheinigungen und zwar vom 05.05. bis zum Enddatum des Arbeitsverhältnisses am 15.06.2022 vor.
  • Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen der Entgeltfortzahlung
  • Der Arbeitgeber könne den Beweiswert der AU in Frage stellen und keine EFZ leisten. (BAG 28. Juni 2023 - 5 AZR 335/22 - Rn. 12 mwN). Der Beweiswert einer AU-Bescheinigung ist erschüttert, wenn zwischen der Kenntnis einer Kündigung und der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sowie der Kündigungsfrist zeitliche Übereinstimmung bestehen.
  • Beispiel hierfür: Kündigung durch den Arbeitnehmer, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krank geschrieben, passgenau bis zum Ende des gekündigten Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 19 f).
  • Ebenso könne bei der Kündigung durch den Arbeitgeber für die Übereinstimmung nicht erst deren Zugang, sondern eine schon vorher bestehende Kenntnis des Arbeitnehmers von der bevorstehenden Kündigung von Bedeutung sein (vgl. BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 19). Maßgeblich ist,  dass der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem feststehe, dass das Arbeitsverhältnis enden solle, arbeitsunfähig wird und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibe.

 

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