Einwurfeinschreiben gilt mit Einlegen in den Hausbriefkasten beim Empfänger als zugegangen
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2024, Aktenzeichen: 2 AZR 213/23
- Eine Willenserklärung geht dem Empfänger zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt und vom ihm zur Kenntnis genommen werden kann.
- Zum Bereich des Empfängers gehörten von ihm vorgehalten Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werde der Briefkasten nach den üblichen örtlichen Zustellzeiten am selben Tag geleert.
- Ein Einwurfeinschreiben genügt als Nachweis. Im vorliegenden Fall lag ein Anscheinsbeweis vor, wonach davon auszugehen ist, dass das Einwurfeinschreiben zu den üblichen Zeiten als eingeworfen gilt. Die Klage mit der der Kläger den Zugang der Kündigung bestritten hatte wurde abgelehnt.
Quellen
- https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-213-23/
- https://www.gvw.com/aktuelles/blog/detail/mehr-sicherheit-bei-der-kuendigung-von-arbeitsverhaeltnissen
Seminare zum Thema Arbeitsrecht bei dem auch dieses Urteil behandelt wird:
- https://kommunales-bildungswerk.blogspot.com/2023/11/neues-seminar-personalpraxis-von-bis-z.html
- https://kommunales-bildungswerk.blogspot.com/2026/01/seminar-arbeitsrecht-und-kommunikation.html
- Seminar beim Kommunalen Bildungswerk (KBW): Personalpraxis von A bis Z: Grundlagen der Personalarbeit für Beschäftigte im Personalbüro und sonstige Interessierte
- Arbeitsrecht und Kommunikation für Führungskräfte - sicher handeln, souverän führen
