Muss- und Kann-Kriterien
Muss: „Harte Kriterien“
Unter den sog. „harten Kriterien“ versteht man Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der angesprochenen Bewerber, welche in der Stellenausschreibung als zwingend zu erfüllen vorgegeben sind und deren Erfüllung anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen ist. Die Nichterfüllung „harter Kriterien“ führt notwendig zum unmittelbaren Ausscheiden des Betroffenen aus dem Bewerberfeld.(OVG Münster, Beschluss vom 08.09.2008 - 1 B 910/08)
Kann: „Weiche Kriterien“
Hierbei handelt es sich um Qualifikationsmerkmale, die entweder nicht zwingend vorliegen müssen oder die von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können, sondern sich auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten Werturteils erschließen. Sog. „weiche Kriterien“ können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung haben, wenn der Bewerber die harten Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt und diese deshalb zur näheren Überprüfung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen sind (→ OVG Münster, Beschluss vom 08.09.2008 - 1 B 910/08 -)
Beispielformulierungen für „Harte Kriterien“
- Voraussetzung ist eine Ausbildung als…
- Sie verfügen über ein Studium als Betriebswirt, alternativ eine Ausbildung zum Kaufmann mit mehrjähriger Berufserfahrung
- Vorzugsweise verfügen Sie über… alternativ verfügen Sie über…
- Sie bringen mehrjährige Berufserfahrung mit im Bereich…
- Sie zeichnet eine hohe Fachkompetenz aus…
Beispielformulierungen für „Weiche Kriterien“
- Wünschenswert sind mehrere Jahre Berufserfahrung...
- Vorzugsweise haben Sie bereits Erfahrung im…
- Förderlich für die Stelle sind Erfahrungen im Bereich…
- Die Modalitäten der Stellenbesetzung festzulegen, ist allein Sache des Arbeitgebers und dabei Ausfluss seines Organisationsermessens.
- Hierbei
haben weder Personalrat noch Betriebsrat ein Mitspracherecht
hinsichtlich der in der Stellenausschreibung verlangten Anforderungen
(OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2000 - 1 A 5334/98.PVL -; BAG, Beschluss vom 23.02.1988 - 1 ABR 82/86 -).
https://www.tk-lex.tk.de/web/guest/externalcontent?_leongshared_serviceId=2006&_leongshared_externalcontentid=HI437081 - Dies gilt ebenso hinsichtlich der in der Stellenausschreibung wiedergegebenen Bewertung und Gewichtungen.(OVG NRW, Beschluss vom 20.11.1995 - 1 A 4692/94.PVL -).
- Auch die Schwerbehindertenvertretung ist bei der Stellenausschreibung nicht zu beteiligen ( LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2012 - 10 TaBV 4/12 -).
Weiterführende Links:
- https://www.kbw.de/seminar/vorstellungsgespraeche-professionell-fuehren_PEA453
- https://www.kbw.de/seminar/personalarbeit-grundlagen-neueinsteiger_PEA020L
- https://www.kav-nw.de/
- https://kommunales-bildungswerk.blogspot.com/
